Oft wird die Sachmängelhaftung auch irreführend als gesetzliche Garantie bezeichnet. Mit Garantie ist aber grundsätzlich das freiwillige vertragliche Einstehen des Herstellers (Herstellergarantie) für Fehler bezeichnet, die erst nach der Übergabe der Kaufsache entstehen.
Die Sachmängelhaftung ist dem Verkäufer hingegen gesetzlich auferlegt und damit Standardinhalt eines Kaufvertrages. Sie betrifft Mängel, die bei der Übergabe/Lieferung der verkauften Ware bereits vorhanden sind.
Ein Sachmangel liegt z.B. immer dann vor, wenn:
Für gewerbliche Käufer gilt die gesetzliche Sachmängelhaftung mit 12 monatiger und für private Käufer mit 24 monatiger Frist ab Gefahrenübergang, d.h. ab dem Moment, ab dem der Kunde die gekaufte Ware übernommen hat.
Ein weiterer allgemein nicht so bekannter Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang das Thema der Beweislast. Hier regelt der Gesetzgeber, dass der Käufer ab dem Moment der Übernahm des Kaufgutes den Nachweis zum Vorliegen eines Mangels führen muss. Um Mängelansprüche überhaupt geltend machen zu können, muss nachgewiesen werden, dass der Mangel von Anfang an, d.h. vom Moment der Übernahme des Kaufgutes, vorhanden war. Erleichternd kann der Verbraucher beim Erwerb von Verbrauchsgütern, wie es z.B. die von HEBER vertriebenen Elektrowerkzeuge und Zubehöre sind, in den ersten 6 Monaten nach Gefahrenübergang auf Grundlage §476 BGB von einer Beweislastumkehr ausgehen. In diesem Zeitraum wird damit angenommen, dass festgestellte Mängel an der Beschaffenheit des Kaufgutes bereits im Moment des Gefahrenüberganges vorhanden waren. In den darauffolgenden 18 Monaten muss tatsächlich der private Käufer den Nachweis führen. I.d.R. ist die gerichtssichere Nachweisführung, insbesondere einem privaten Verbraucher, nicht ohne ein Gutachten möglich. Wobei gerichtlich verewertbare Gutachten teils erheblichen Kosten verursachen können.
Prüfen Sie das Kaufgut bei Übernahme unbedingt ausführlich auf: